Bund und Länder sind gemeinschaftlich für das Gesundheitswesen verantwortlich. Dabei sind die Aufgaben auf die Ärztekammern und auf die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) übertragen. Beide unterliegen als Körperschaften des öffentlichen Rechts der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziales (BMG) bzw. den Gesundheitsministerien der Länder.
Zum 1. Januar 2004 wurde der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) als Beschlussgremium durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz installiert. Er ist das höchste Beschlussgremium im deutschen Gesundheitswesen und erlässt Richtlinien über die Bereitstellung medizinischer Leistungen für die rund 73 Millionen gesetzlich Versicherten. Zusätzlich beschließt er Maßnahmen zur Qualitätssicherung für Praxen und Krankenhäuser.
Die Grundlage für die Arbeit des G-BA findet sich im fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V). Es bildet den gesundheitspolitischen Rahmen, den der G-BA durch Richtlinien konkretisiert. Die Richtlinien sind untergesetzliche Normen und für alle Akteure der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) sowie ihre Mitglieder (Ärzte) bindend.
Der G-BA steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziales, d.h. seine Beschlüsse müssen dem Bundesministerium zur Prüfung vorgelegt werden. Erst bei einer Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium werden sie im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit rechtswirksam. Der G-BA ist keine nachgeordnete Behörde des BMG, sondern eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts.
Für die Krebsfrüherkennung am Gebärmutterhals gelten sowohl die Vereinbarungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung als auch die Richtlinien des G-BA.