Skip to main content Skip to page footer

Richtlinien in der Krebsfrüherkennung

Bindende Informationen

Bund und Länder sind gemeinschaftlich für das Gesundheitswesen verantwortlich. Dabei sind die Aufgaben auf die Ärztekammern und auf die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) übertragen. Beide unterliegen als Körperschaften des öffentlichen Rechts der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziales (BMG) bzw. den Gesundheitsministerien der Länder.

Zum 1. Januar 2004 wurde der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) als Beschlussgremium durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz installiert. Er ist das höchste Beschlussgremium im deutschen Gesundheitswesen und erlässt Richtlinien über die Bereitstellung medizinischer Leistungen für die rund 73 Millionen gesetzlich Versicherten. Zusätzlich beschließt er Maßnahmen zur Qualitätssicherung für Praxen und Krankenhäuser.

Die Grundlage für die Arbeit des G-BA findet sich im fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V). Es bildet den gesundheitspolitischen Rahmen, den der G-BA durch Richtlinien konkretisiert. Die Richtlinien sind untergesetzliche Normen und für alle Akteure der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) sowie ihre Mitglieder (Ärzte) bindend.

Der G-BA steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziales, d.h. seine Beschlüsse müssen dem Bundesministerium zur Prüfung vorgelegt werden. Erst bei einer Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium werden sie im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit rechtswirksam. Der G-BA ist keine nachgeordnete Behörde des BMG, sondern eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts.

Für die Krebsfrüherkennung am Gebärmutterhals gelten sowohl die Vereinbarungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung als auch die Richtlinien des G-BA.

Aktuelle Informationen zur Einführung des organisierten Krebsfrüherkennungsprogramms für den Gebärmutterhals

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme: Ende der Aussetzung der Dokumentationsvorgaben zur Programmevaluation

Download des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses

Gebärmutterhalskrebs-Früherkennung neues organisiertes Programm im Überblick

Download des organisierten Programmes 

Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 455. Sitzung am 11. Dezember 2019 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses mit Wirkung zum 1. Januar 2020

Download Beschluss

Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses

Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Dokumentationsvorgaben nach der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme sowie nach der Richtlinie über die Früherkennung von Krebserkrankungen: Aufhebung des Beschlusses zum Wechsel der Dokumentationsvorgaben zum Darmkrebsscreening und Anpassung der Dokumentationsvorgaben

Download des Beschlusses des Bewertungsausschusses 

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur zytologischen Untersuchung von Abstrichen der Cervix uteri vom 30. Juli 2014 in der Fassung vom 1. Januar 2019

Download der Vereinbarung von Qualitätsmaßnahmen

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Erbringung von speziellen Untersuchungen der Laboratoriumsmedizin (Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor)

Download der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen 

Zervixkarzinomscreening Konzept einer gestuften Evaluation erstellt im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses

Download des Zervixkarzinomscreening Konzeptes

IQWiG-Berichte – Nr. 548 Einladungsschreiben und Entscheidungshilfen zum Zervixkarzinom-Screening

 

Download des IQWiG-Berichtes zum Zervixkarzinom-Screenin